Service & Recht
Garantie & Gewährleistung
Wohnmobil & Wohnwagen: der rechtliche Unterschied – kurz erklärt.
Die Begriffe Garantie und Gewährleistung werden häufig synonym gebraucht. Rechtlich handelt es sich dabei um zwei unterschiedliche Ansprüche, die häufig auch gegenüber unterschiedlichen Partnern geltend gemacht werden müssen.
I. Garantie
Die Garantie ist eine freiwillige Zusage – ein Versprechen dafür, dass eine Sache eine bestimmte Eigenschaft über einen bestimmten Zeitraum hat. Die Ansprüche sind verschuldensunabhängig. Tritt der von der Garantie umfasste Mangel in dem garantierten Zeitraum ein, muss der Garantiegeber die Sache in den versprochenen Zustand bringen, also reparieren.
Meistens sprechen Fahrzeughersteller eine Garantie für bestimmte Eigenschaften ihrer Fahrzeuge aus (Dichtigkeitsgarantie, Durchrostungsgarantie etc.). Gegenüber wem und zu welchen Bedingungen Leistungen aus einer Garantie geltend gemacht werden können, bestimmt sich nach der Garantieerklärung des Herstellers (Garantiegeber). Hieraus ergibt sich auch, ob neben der Garantie weitere Leistungen gewährt werden (z. B. ein Ersatzfahrzeug für die Dauer der Arbeiten).
Gegenüber wem ein Garantieanspruch geltend zu machen ist, ergibt sich aus der Garantievereinbarung. Der Umfang der Garantie ergibt sich ebenfalls aus der Garantievereinbarung.
II. Gewährleistung
Bei dem Gewährleistungsanspruch handelt es sich – im Unterschied zur Garantie – nicht um einen vertraglichen, sondern um einen gesetzlichen Anspruch gegen den Verkäufer. Ist die Sache mangelhaft, muss der Käufer den Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Er kann den Anspruch nicht gegenüber einem anderen Händler (auch bei gleicher Fahrzeugmarke) geltend machen. Lässt der Käufer sein Fahrzeug bei einem anderen Händler oder beim Hersteller reparieren, kann er die ihm entstandenen Kosten rechtmäßig nicht gegen den Verkäufer geltend machen.
Weiter muss der Käufer in Fällen, in denen die Beweislastumkehr nicht eingreift, im Zweifel beweisen, dass die Sache bereits bei Übergabe mangelhaft gewesen war. Ist der Käufer eine Privatperson, gilt zu dessen Gunsten die Vermutung, dass ein Mangel, der innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe des Fahrzeugs aufgetreten ist, bereits bei Übergabe vorhanden war.
Die Gewährleistungsrechte sind gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen – zum Beispiel bei Nichteinhaltung bzw. Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts.
Gesetzliche Gewährleistungsansprüche sind die Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung), Schadenersatzansprüche und die Minderung des Kaufpreises. Ist der Mangel nicht zu beheben oder ist die Nacherfüllung bereits mehrfach fehlgeschlagen, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, das Fahrzeug zurückgeben und seinen gezahlten Kaufpreis (nach Abzug des Wertersatzes für die bisherige Nutzung) zurückerstattet verlangen.
Gewährleistungsansprüche unterliegen der Verjährung. Bei Fahrzeugen beträgt diese 2 Jahre und beginnt mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer. Erfolgt eine Nachbesserung des Mangels aufgrund der Gewährleistung, beginnt die Frist für die Nachbesserung von neuem zu laufen.
III. Fazit
Bei Auftreten eines Mangels ist stets sorgfältig zu prüfen, ob Ansprüche aufgrund einer Garantie oder aufgrund der gesetzlichen Gewährleistung geltend gemacht werden. Je nachdem, welche Ansprüche geltend gemacht werden, ist es wichtig, zunächst herauszufinden, wer der richtige Ansprechpartner ist.
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